BFH zum Beweismaß für Steuerhinterziehung bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO)
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- Erstellt am Donnerstag, 15. März 2007 14:03
Längere Zeit war unklar, wie sich die erweiterte Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO im Hinblick auf den Nachweis des Vorliegens einer Steuerhinterziehung auswirkt. Wichtig ist diese Frage um festzustellen, ob die verlängert Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (10 Jahre, statt 4 Jahre) Anwendung findet. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Vielfach argumentierte nun die Finanzverwaltung, dass bei Auslandssachverhalten die eventuell verbleibenden Unklarheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, d.h. dem Finanzamt bei dem Nachweis des Vorliegens einer Steuerhinterziehung eine Beweiserleichterung zukommt. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des § 90 Abs. 2 AO der Steuerpflichtige zu erweiterter Mitwirkung verpflichtet sei und daher die nicht vollständige Aufklärung des Sachverhalts zu seinen Lasten geht. Hiergegen wurde vorgebracht, dass dies (untechnisch gesprochen) den Grundsatz *in dubio pro reo* verletzen würde. Der BFH hat sich dieser Kritik nunmehr hinsichtlich der Problematik betreffend § 169 Abs. 2 Satz 2 AO angeschlossen: Dem Finanzamt steht hier keine Beweiserleichterung zu, das Vorliegen einer Steuerhinterziehung muss mit *an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit* nachgewiesen werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dies nur für diese Problematik (Steuerhinterziehung) gilt. Ansonsten entfaltet § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten volle Wirkung und eventuelle Nachweisprobleme dürfen von dem Finanzamt zu Lasten des Steuerpflichtigen gewertet werden. (vgl. BFH vom 07.11.2006, VIII R 81/04 und BFH vom 06.06.2006, XI B 162/05)
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