Notar muss nicht über Steuerrecht belehren und haftet daher auch nicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.9.2007 (Az: III ZR 33/07) entschieden, dass ein Notar bei einer Beuurkundung nicht aufgrund seiner allgemeinen notariellen Belehrungspflicht verpflichtet ist, die Beteiligten auf (umsatz)steuerrechtliche Folgen ihrer Handlungen hinzuweisen. Ergeben sich daher aus dem beuurkundeten Geschäft steuerrechtlich nachteilige Folgen, auf welche der Notar nicht hingewiesen hat, so haftet er nicht. Der BGH erklärt, dass die Beratung und Belehrung über die steuerlichen Folgen eines Geschäfts allein den hierfür ausgebildeten Fachleuten obliegt - welche dann auch für ihre Beratung haften. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Hinweises des Notars auf eine steuerlich korrektere Gestaltung eine Änderung des Vertrages vorgenommen wird - sich jedoch im Nachhinein herausstellt, dass der Hinweis des Notars falsch war (da sich die Rechtsprechung der Finanzgericht zu diesem Punkt kurz vorher geändert hat). Nur für das Gebiet der Grunderwerbsteuer obliegt dem Notar eine Belehrungspflicht.

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