Rechtswidrige Telefonüberwachungen dürfen weder strafrechtlich noch steuerlich verwertet werden!
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- Erstellt am Mittwoch, 17. Oktober 2007 16:10
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.07.2007 (Az.: 4 K 1174/06 VTa,Z,EU) entschieden, dass Finanzämter keine Steuerbescheide erlassen dürfen, wenn es die notwendigen Tatsachen zur Begründung des SteuerbescheidesNUR auf rechtswidrige Telefonüberwachungsmaßnahmen / Abhörmaßnahmen stützen kann. Im vorliegenden Fall waren die Telefonüberwachungsmaßnahmen rechtswidrig, da Steuerhehlerei nicht zu den Straftaten gehört, wegen derer Telefone abgehört werden dürfen.
Aus der Rechtswidrigkeit der Abhörmaßnahmen folgt, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen (Verwertungsverbot). Allerdings hätten die gewonnenen Erkenntnisse dazu verwendet werden dürfen, um andere Beweise zu ermitteln - dies ist jedoch unterblieben bzw. es konnten keine Schmuggelzigaretten oder anderes mehr aufgefunden werden. Da sich somit allein aus den Telefonüberwachungen die Beteiligung der Täter und eines Mittäters ergaben, durften die abgehörten Telefonate nicht verwendet werden - und zwar sowohl strafrechtlich als auch steuerlich nicht.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: In dem Urteilsfall waren drei Personen von einem Strafgericht wegen der Hehlerei von unverzollten Zigaretten verurteilt worden. Die Zollfahndung konnte die ganze Bande *ausheben*, da sie umfangreich deren Telefone abhörte. Bei der Vernehmung der Verdächtigen wurden ihnen die Telefonate vorgespielt bzw. vorgelesen - daraufhin gaben die Verdächtigen die Vorwürfe zu. Die Zigaretten wurden jeweils in der Garage einer vierten Person(X) zwischengelagert, dieser erhielt als *Mietzahlung* mehrere hundert Stangen Zigaretten, die er weiterverkaufen durfte. Auch X wurde vernommen und auch ihm wurden die Telefonate vorgespielt bzw. vorgehalten. Daraufhin gestand er die Tatsachen ein, behauptete jedoch, dass ihm die Höhe der Steuerausfälle nicht bewußt gewesen sei. Das Finanzamt erließ in der Folge zwei Steuerbescheide gegen den X. Dieser wehrte sich mit der Argumentation, dass ausser den überwachten Telefonaten und den Geständnissen der anderen Täter keine Beweise gegen ihn vorliegen. Die Geständnisse der
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