Bundesfinanzhof: Neues zu ausländischen Briefkastengesellschaften als Holdinggesellschaften

Der Bundesfinanzhof (-BFH-) hat in einem aktuellen Urteil (Az: I R 26/06) zu zwei wichtigen Fragen des internationalen Steuerrechts Stellung bezogen.Die Entscheidung wird erheblichen Einfluss auf aktuelle und zukünftige steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit Gesellschaften im EU-Ausland haben.

Zum einen hat der BFH die (neuen) Grundsätze des Europäischen Gerichtshof (-EuGH-) zu sogenannten Briefkastengesellschaften in deutsches Recht *übernommen*. Zum anderen hat der BFH sich zum Anwendungsbereich des kürzlich neugefassten § 42 AO (DIE Missbrauchsvorschrift im deutschen Steuerrecht) geäußert. Verallgemeinernd lässt sich zusammenfassen, dass die Ausführungen des BFH zu dem ersten Punkt eher zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen, wohingegen die Ausführungen des BFH zum zweiten Punkt eher zu Lasten der Finanzbehörden gehen.

Der BFH folgt der Auffassung des EuGH, dass die (rein) steuerlich motivierte Gründung von Gesellschaften im EU-Ausland im Grundsatz zulässig ist, weil dies eine Ausübung der EU-Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit darstellt (siehe Urteil des EuGH vom 12.09.2006, Rs. C-196/04, *Cadbury Schweppes*). Allerdings folgt der BFH der ebenfalls vom EuGH geäußerten Ansicht, dass im EU-Ausland gegründete Gesellschaften steuerlich dann nicht anzuerkennen sind, wenn es sich um *rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen* handelt. Der EuGH will mit dieser Formulierung erreichen, dass *substanzlose Briefkastengesellschaften* im EU-Ausland nicht mehr für steuerliche Zwecke genutzt werden können und hat damit seine bisher etwas großzügigere Sichtweise aufgegeben - der BFH hat diese Änderung nun in das deutsche Steuerrecht übernommen. Den Nachweis, ob eine ausländische Gesellschaft *substanzlos* ist oder nicht, hat nach Auffassung des BFH der Steuerpflichtige zu erbringen.

Der BFH hat in dem Urteil erfreulicherweise eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des, von den Finanzbehörden so beliebten, § 42 AO vorgenommen: Existiert eine spezielle Missbrauchsvorschrift (z.B. § 50d Abs. 3 n.F.) und liegt nach der spezielleren Missbrauchsvorschrift keinMissbrauch vor, so bleibt kein Raum mehr für einen Rückgriff auf § 42 AO. Diese Frage war/ist immer wieder ein großer Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Dieser Streit dürfte nun aber zu Gunsten der Steuerpflichtigen endgültig entschieden sein.

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