GmbH-Geschäftsführer & Insolvenz: Kein Haftung wegen Abführens von Sozialversicheurngsbeiträgen
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- Erstellt am Donnerstag, 31. Juli 2008 12:07
Der Bundesgerichtshof (-BGH-) hat seine Grundsatzentscheidung aus 2007 bekräftigt, dass ein Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht dafür zur Haftung herangezogen werden darf, dass die GmbH, trotz Insolvenzreife, Gelder zur Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen abführt - und damit andere Gläubiger der GmbH benachteiligt.
Im Fall der Insolvenzreife ist der Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG verpflichtet, das Vermögen der GmbH zu sichern (Massesicherungspflicht). Auf der anderen Seite ist die Nichtabführung fälliger Sozialversicherungsbeiträge ein Straftat. Der BGH hat diesen Konflikt wie folgt gelöst:
*Der Senat hat aber angenommen, dass der Beklagte durch die Zahlungen dennoch nicht ersatzpflichtig geworden sei, weil er in der konkreten Situation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gehandelt habe. Dafür war ausschlaggebend, dass der Beklagte zu den anderen Konzerngesellschaften ein besonderes Treueverhältnis begründet hatte, indem er die allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen hatte, damit deren Schulden zu begleichen. Er war einerseits gehalten, die Gelder für die Insolvenzmasse der GmbH zu sichern, andererseits musste er aufgrund des Treueverhältnisses zu den anderen Gesellschaften die Gelder an deren Gläubiger auszahlen. Diese Pflichtenkollision hat der Senat mit dem Fall verglichen, dass ein Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter Verstoß gegen § 64 Abs. 2 GmbHG zahlt, um sich nicht strafrechtlicher Verfolgung nach § 266 a StGB auszusetzen. Wie in diesem Fall hat er auch im vorliegenden Fall angenommen, der Geschäftsführer handle nicht sorgfaltswidrig, wenn er in einer derartigen Pflichtenkollision die Gelder auszahle.*
(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 05.05.2008)
BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07
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