BGH: Freiheitsstrafe statt Geldstrafe schon bei *mittelschwerer* Steuerhinterziehung

Nach § 47 Absatz 1 StGB sollen die Gerichte keine Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten (sog. kurze Freiheitsstrafen) verhängen - stattdessen sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden. Nur wenn besondere Tatumstände oder die Persönlichkeit des Täters es *verlangen* soll ein kurze Freiheitsstrafe verhängt werden.

Die Regelung des § 47 Absatz 1 StGB ist auch im Bereich der Steuerhinterziehung anwendbar. Bei Steuerhinterziehungsdelikten sieht das Stafrecht eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Wiegt die Steuerhinterziehung nicht so *schwer*, so kommt von vornherein nur eine Geldstrafe in Betracht. Handelt es sich um eine *mittelschwere* Steuerhinterziehung, so führt die Regelung des § 47 Absatz 1 StGB dazu, dass selbst wenn eigentlich eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten angebracht wäre, trotzdem *nur* eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Faktisch führen also nur *schwere* Steuerhinterziehungen zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe, denn bei einer *schweren* Steuerhinterziehung ist in der Regel nur eine Freiheitsstrafe über 6 Monate schuldangemessen.

Kürzlich hat jedoch der BGH entschieden, dass entgegen der Regelung in § 47 StGB eine Verurteilung zu einer/mehrerer kurzen Freiheitsstrafen auch bei *mittelschwere* Steuerhinterziehung rechtmäßig ist, wenn es sich bei dem Täter um einen *unverfrorenen Wiederholungstäter* handelt (Beschluss vom 13.8.2008 -1 StR 382/08-). Da es sich im Bereich der Steuerhinterziehung jedoch fast immer um Wiederholungstaten handelt (z.b. Abgabe falscher Steuererklärungen über Jahre hinweg), bleibt nur noch Merkmal der *Unverfrorenheit*, welches den (mittelschweren) Steuerhinterzieher von einer Freiheitsstrafe trennt....

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Begriffen *mittelschwer*, *schwer* etc. um umgangssprachliche Bezeichungen und nicht um Tatbestandsmerkmale handelt.

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