BFH prüft Zulässigkeit der Besteuerung *schwarzer Fonds* nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
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- Erstellt am Freitag, 14. November 2008 11:11
Am 18. November 2008, 09.00 Uhr, wird der Bundesfinanzhof in München in zwei Revisionen über Klagen gegen die Rechtmäßigkeit der Besteuerung sogenannter *schwarzer Fonds* verhandeln. Die Besteuerung *schwarzer Fonds* nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG orientiert sich nicht an den tatsächlichen Erträgen des Fonds, sondern fingiert einen Gewinn und führt damit in 99% der Fällen zu einer höheren Besteuerung als wenn es sich um einen sogenannten *weissen Fonds* handeln würde.
Bereits seit Anfang 2002 wurde in der steuerrechtlichen Literatur argumentiert, dass diese Strafbesteuerung von *schwarzen Fonds* gegen EU-Recht verstößt und daher unrechtmäßig ist. Die Revisionen gehen zurück auf zwei Entscheidungen des FG Düsseldorf aus 2006 bzw. des FG Köln aus 2007.
Bei schwarzen Fonds handelt es sich um ausländische Fonds, die nicht die innerdeutschen Publizitätserfordernisse erfüllt haben. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung wird wahrscheinlich schon einen ersten Hinweis darauf geben, ob die BFH-Richter die geltend gemachten Bedenken teilen.
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