Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Nutzung ausländischer Stiftung strafschärfend?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom vom 02.12.2008 (Az.: 1 StR 416/08) eine Grundsatzentscheidung über die *Steuerhinterziehung in großem Ausmaß* getroffen (vgl. unsere Meldung vom Dezember 2008). Waren bisher nur die Kernpunkte der Entscheidung bekannt, liegt nunmehr der 28seitige Volltext der Entscheidung vor. Dem Urteil ist zu entnehmen, welche Umstände der BGH als strafschärfend oder strafmildernd ansieht. Man kann zu dem Schluss kommen, dass der BGH die Ansicht vertritt, dass die Verschleierung von Vermögen und Erträgen mit Hilfe ausländischer Stiftungen strafschärfend zu berücksichtigen ist.

Über die Schwellenwerte, welche der BGH in seiner Entscheidung festgelegt hat, haben wir bereits berichtet (50.000 bis 100.000; 100.000 bis 1 Mio; über 1 Mio). Der BGH weist allerdings darauf hin, dass das Überschreiten dieser Schwellenwerte das Vorliegen eines *großen Ausmaßes* nur indiziert - trotz Überschreiten der Schwellenwerte müsse jeder Fall zusätzlich einerEinzelbewertung unterzogen werden. Im Rahmen der Einzelbewertung können Milderungs- oder Strafschärfungsgründe zu einer Reduzierung oder Erhöhung der Strafe führen.

Als Milderungsgründe sieht der BGH an:
-Verhältnis von gezahlten und hinterzogenen Steuern
-Steuerehrlicher *Lebenswandel* im Übrigen
-Nachzahlung aller hinterzogener Steuern
-Mitarbeit des Täters nach Tatentdeckung, z.B. frühzeitiges Geständnis
-Lebensleistung des Täters

Als strafschärfend sieht der BGH an:
-Von vornherein geplant in großem Umfang Steuern zu hinterziehen
-Finanzamt als *Bank* betrachtet (Stichwort: Vorsteuererstattungen)
-*Gewerbsmäßige* Steuerhinterziehung
-Über längeren Zeitraum wiederholte Steuerhinterziehungen
-Einschaltung anderer Personen
-Systematische Scheingeschäfte/-handlungen 
-Gezielte Vertuschungshandlungen, z.B. Fälschung von Rechnungen, Bilanzen etc.
-Einschaltung von ausländischen Scheinfirmen 
-Gewinnverlagerungen ins Ausland, um Ermittlungen zu erschweren

Die vorstehenden Spiegelstriche 3, 4, 5, und 7 könnten im Fall der Einschaltung von ausländischen Stiftungen Anwendung finden.

Es liegt dann in der Hand des erfahrenen Steuerstrafverteidigers für seinen Mandanten für diesen positive Gesichtspunkte herauszuarbeiten und vorzuheben und eventuell nachteilige Tatsachen zu entkräften. Um dieses Ziel zu erreichen müssen der Fachanwalt für Steuerrecht und der Mandant eng zusammenarbeiten.

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