BGH: Verschärfte Haftung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern!

Der Bundesgerichsthof (BGH) hat in einer am gestrigen Tage veröffentlichten Entscheidung das Haftungskonzept für Aufsichtsräte, Vorstandsmitglieder von AGs und Geschäftsführern von GmbHs in Fällen von Darlehen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften (verbundenen Unternehmen) geändert.Die Änderung führt zu einer faktischen Verschärfung der Haftung dieser Personengruppe. Ausdrücklich hält der BGH fest, dass seine neue Rechtsansicht auch auch Altfälle anwendbar ist. 

Die betroffenen Personen werden sich daher beraten lassen müssen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechungsänderung auf ihre persönliche Haftung für geschäftliche Verluste haben kann.

Die ganze Bandbreite der Konsequenzen aus dieser Entscheidung kann hier nicht dargestellt werden, jedoch soll auf die Problemlagen hingewiesen werden.

Konkret geht es in der Entscheidung um die Gewährung mehrerer Darlehen in Millionenhöhe durch die Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft. Die Darlehensvergabe erfolgte ohne Sicherheitsleistung! Die Muttergesellschaft (GmbH) wurde insolvent und konnte die Darlehen nicht mehr zurückzahlen, anschließend wurde die Tochtergesellschaft (AG) insolvent. Der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft klagte gegen die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft, weil diese nicht dafür gesorgt hatten, das für die Darlehen Sicherheiten gestellt werden und ferner die Darlehen nicht rechtzeitig vor der Insolvenz zurückgefordert hatten.
Der BGH entschied, dass die Aufsichtsräte ein Informationsystem hätten einrichten müssen, welches sichergestellt hätte, dass die Aufsichtsräte einen zeitnahen Überblick über die Bonitätslage der Muttergesellschaft erlangen. Dadurch wären sie in der Lage gewesen, bei Gefährdung des Rückzahlungsantrage die nachträgliche Stellung Sicherheiten einzufordern oder sogar die sofortige Rückzahlung der Darlehen zu verlangen.

BGH-Urteil 01.12.2008, II ZR 102/07 (*MPS*)

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