Oberstes schweizer Gericht verpflichtet Bank zu umfassender Herausgabe von Kundendaten

Wie bereits von uns berichtet, hat das oberste schweizer Gericht am 05. März 2009 eine Bank zur Herausgabe von Kundenunterlagen und -daten an die schweizer Steuerverwaltung verpflichtet. Die schweizer Steuerverwaltung hatte diese Unterlagen und Daten aufgrund eines Amtshilfeersuchens der amerikanischen Steuerbehörden angefordert. Die amerikanischen Behörden stützten ihr Amtshilfeersuchen auf Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Schweiz vom 02.10.1996.
Nunmehr liegt der gesamte Text des 70 Seiten umfassenden Urteils vor.

Schon der Umfang der Entscheidung zeigt, dass es sich um kein gewöhnliches Urteil handelt. Die Besonderheit der Entscheidung resultiert aus dem Umstand, dass sich das Amtshilfeersuchen der amerikanischen Steuerbehörden nicht auf einen konkret benannten Verdächtigen bezog. Vielmehr teilten die USA der Schweiz mit, dass man bei Ermittlungen auf ein Steuerhinterziehungsmodell gestossen sei, welches ganz bestimmte Merkmale bzw. Muster aufweise (z.B. Gründung eines Trust in einer karibischen Steueroase, welcher seinerseits eine Ltd. gegründet habe etc.). Die USA teilten den Schweizern die Merkmale und Muster im Detail mit und baten um Mitteilung aller amerikanischer Steuerpflichtiger, welche mit Hilfe der schweizer Banken solch eine steuerliche Gestaltung durchgeführt haben.

Das Auskunftsersuchen der USA glich also eher einer *fishing expedition*bzw. Rasterfahndung, als einer zielgerichteten Verdachtsprüfung. Zum Erstaunen der meisten Experten erklärten die schweizer Richter das amerikanische Aufkunftsersuchen und das darauf fussende Auskunftsersuchen der schweizer Steuerbehörden an die schweizer Banken für rechtmäßig - ein Amtshilfeersuchen müsse nicht zwingend einen konkreten Steuerpflichtigen benennen!

Die Entscheidung des schweizer Gerichts könnte größere Auswirkungen haben, als die derzeitigen Streitigkeiten zwischen den *Steueroasen* und den anderen Wirtschaftsnationen: Das Urteil ist von den Richtern wohl überlegt und umfassend begründet worden, es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Gericht von seiner (*neuen*) Ansicht auch in zukünftigen Fällen nicht abrücken wird. Da die Schweiz auch mit anderen Nationen entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen mit ähnlichen Auskunftsklauseln abgeschlossen hat, könnte nun auch diese Nationen ähnliche weit gefasste Auskunftsersuchen an die Schweiz stellen.

Für Rückfragen und Diskussion zu diesem Problemkreis stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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