Bundesfinanzhof lockert Bankgeheimnis
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- Erstellt am Mittwoch, 18. März 2009 16:03
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem heute veröffentlichten Urteil das deutsche Bankgeheimnis gelockert. Hierzu muss man wissen, dass das deutsche Bankgeheimnis im Verhältnis zu anderen Staaten ohnehin als nicht sehr stark gilt.
In dem konkreten Fall ging es darum, dass ein Finanzbeamter im Rahmen der steuerlichen Prüfung der Bank auch Daten und Unterlagen eingesehen, kopiert und weitergegeben (sog. Kontrollmitteilung) hat, aus welchen sich Rückschlüsse über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse bestimmterBankkunden ziehen lassen konnten.
Da diese Problematik nicht neu ist, hat der Gesetzgeber in § 30a AO eine Regelungen getroffen, wann Finanzbeamten bei Bankprüfung auch Daten/Unterlagen über Bankkunden einsehen bzw. kopieren dürfen. Allerdings wurde der Wortlaut der einzelnen Bestimmungen des § 30a AO entweder streng (Steuerpflichtige) oder großzügig (Finanzämter) ausgelegt.
Der BFH hat sich in seinem Urteil im Endergebnis der Ansicht der Finanzämter angeschlossen und damit dem Fiskus eine größere Befugnis bei dem Einsehen, Kopieren und Weitergeben von Daten über Bankkunden gegeben. Nach Ansicht des BFH ist nicht mehr erforderlich, dass sich aufgrund der Bankdaten der Verdacht einer Steuerhinterziehung ergibt. Es ist ausreichend, dass die Daten zu den Geschäften des Bankkunden *Auffälligkeiten aufweisen, die sie aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben*.
Das Urteil des BFH dürften insbesondere diejenigen nervös machen, die in den Zeiten des Börsenbooms gute Geschäfte gemacht haben.
BFH-Urteil vom 3.12.2008, II R 19/08
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