Steueroasen, Bankgeheimnis und OECD
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- Erstellt am Dienstag, 17. März 2009 10:03
In den letzten Wochen haben sich eine Vielzahl von Staaten, von denen gemeinhin behauptet wird, dass sie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung *unkooperativ* seien, bereit erklärt, stärker bei der internationalen Amtshilfe mitzuarbeiten.
Namentlich Andorra, Cayman Islands, Hong-Kong, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Singapur und Schweiz haben ihre Absicht erklärt in Zukunft einen Informationsaustausch gemäß den Standards der OECD (Organisation for Economic Co-Operation and Development) zu gewähren.
Die OECD mit Sitz in Paris ist eine internationale Organisation mit 30 Mitgliedsstaaten (USA, Deutschland, Japan, Frankreich, UK, Korea, Kanada, Australien, Österreich, Schweiz, Spanien etc.). Sie ist seit mehreren Jahrzehnten stark auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts tätig und hat ein Muster/Modell eines Doppelbesteuerungsabkommens erstellt, welches ihren Mitgliedsstaaten seit sehr vielen Jahren als Vorbild für Steuerabkommen mit anderen Industriestaaten dient.
Dieses Musterabkommen, welches kontinuierlich ergänzt/verbessert wird, enthält auch Regelungen darüber, ob und wie die Staaten steuerliche Informationen untereinander austauschen sollen bzw. sich gegenseitig dabei unterstützen sollen. Staaten mit einem *starken* Bankgeheimnis (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Andorra etc.) gingen diese Vorschriften zu weit und diese haben deshalb gar keine Doppelbesteuerungsabekommen mit anderen Staaten abgeschlossen oder sie haben die Vorschriften über den zwischenstaatlichen Informationsaustausch erheblich eingeschränkt.
Die Bereitschaft dieser Staaten, nunmehr die Mustervorschriften der OECD zum Informationsaustausch anwenden zu wollen, darf daher als Sensation bezeichnet werden.
Eine Beschreibung der Mustervorschriften der OECD zum Informationsaustausch kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Allgemein läßt sich jedoch festhalten, dass die Mustervorschriften die Staaten zu einem sehr umfassenden Informationsaustausch verpflichten, insbesondere, wenn es um die Verfolgung von Steuerhinterziehung geht. Die Staaten dürfen in solchen Fällen eine Auskunft nicht unter Hinweis auf ihr nationales Bankgeheimnis verweigern - die Mustervorschrifen durchbrechen das Bankgeheimnis.
Für Kapitalanleger in den oben bezeichneten Staaten wird sich nunmehr die Frage stellen, wie sie sich auf die anstehende faktische *Abschaffung* des Bankgeheiminsses einstellen.
Volljuristen mit der Zusatzqualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht bieten in solchen Fällen die Gewähr für eine exzellente Beratung.
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