Schweizer Gericht hebt Bankgeheimnis faktisch auf ! ! !

Die Schweiz kommt in Sachen Bankgeheimnis nicht zur Ruhe: Am 05. März 2009 hat das schweizer Bundesverwaltungsgericht über die Verpflichtung einer schweizer Bank zur Herausgabe von Unterlagen betreffend einen amerikanischen Bankkunden und seine Gesellschaft auf den Virgin Islands entschieden. Das Herausgabeverlangen war von den schweizerischen Steuerbehörden gestellt worden, welche hierzu von den US-Steuerbehörden gebeten worden waren. Die US-Steuerbehörden beriefen sich zur Begründung ihrer Bitte auf Amtshilfe-Bestimmungen in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gegen den Bankkunden entschieden.

Das Verfahren weist zwei Besonderheiten auf: Zum einen hatten die US-Steuerbehörden nicht den Namen des Bankkunden gekannt, sondern ihnen war nur Art und Weise des Steuerhinterziehungsmodells bekannt. Die schweizer Steuerbehörden musste also ersteinmal eine Art Rasterfahndungdurchführen, um den konkreten Kunden/Verdächtigen aufzufinden. Zum anderen sieht das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vor, dass Amtshilfe nur in Fällen von Steuerbetrug und nicht in Fällen von (normaler) Steuerhinterziehung geleistet werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hielt jedoch sowohl die Rasterfahndung, als auch die Annahme eines Steuerbetruges für zulässig: Der amerikanische Steuerpflichtige habe das Eigentum seiner Gesellschaft auf den Virgin Islands so behandelt, als sei es sein eigenes, obwohl die steuerlichen und handelsrechtlichen Erklärungen der Gesellschaft dieses Vermögen als Gesellschaftsvermögen ausgewiesen haben. Damit sei der Verdacht eines Steuerbetruges und nicht nur einer einfachen Steuerhinterziehung gegeben.

Da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland eine ähnliche Bestimmung zur Amtshilfe enthält, dürfte das Bankgeheimnis in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung nicht mehr lange Bestand haben.

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