BFH: Schwarze Fonds adé!

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, welcher für Erträge aus in Deutschland nicht registrieren, ausländischen Investmentfonds eine Strafbesteuerung vorsieht, auf Investmentfonds aus dem EU-Ausland nicht anwendbar ist.

Der BFH hat die Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG als für derart offensichtlich gegen EU-Recht verstoßend angesehen, dass er eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof für nicht erforderlich gehalten hat. Die Bundesregierung hat die Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben. Die neue gesetzlichen Bestimmungen (Investmentsteuergesetz) gelten einheitlich für innländische und im EU-Ausland registrierte Investmentfonds.

BFH-Urteil vom 18.11.2008, VIII R 24/2007

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