Zumwinkel-Urteil in Internet-Datenbank
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- Erstellt am Mittwoch, 15. April 2009 14:04
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26.01.2009 gegen Dr. Zumwinkel liegt nunmehr in anonymisierter Form im Internet vor.
Das Urteil gegen den ehemaligen Postchef ist aus dem Grund interessant, da in dem Verfahren fraglich war, ob eine besonders schwere Steuerhinterziehung gemäß § 370 Absatz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (alte Fassung) vorliegt. Das Landgericht hat dies verneint, sondern ist von einer *normalen* Steuerhinterziehung ausgegangen. Bei einer normalen Steuerhinterziehung liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, bei einem besonders schweren Fall liegt der Strafrahmen dagegen bei sechs Monaten bis zehn Jahren. Das Gericht begründete seine Ansicht insbesondere mit der im übrigen tadellosen Lebensführung des Angeklagten und seiner sofortigen und uneingeschränkten Kooperation, welche schon am Tag der Durchsuchung begonnen habe.
Eine genauere Analyse des Urteils bereiten wir gegenwärtig vor.
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