FG Düsseldorf: Bankmitarbeiter haftet auch für Steuerhinterziehung durch noch nicht enttarnte Bankkunden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 10.02.2009 (Az.: 8 V 2459/08 A (H) )entschieden, dass ein Bankmitarbeiter auch dann persönlich für die von seinen Kunden hinterzogenen Steuern haftet, wenn nicht feststeht, welcher Kunde welchen Steuerbetrag hinterzogen hat.

Das Finanzamt hatte gegen einen Bankmitarbeiter einen Haftungsbescheid erlassen. Der Haftungsbescheid beruhte zum einen auf Steuernachzahlungen, welche für bereits enttarnte Bankkunden nachgefordert worden waren. Zum anderen beruhte der Haftungsbescheid auf einer hypothetischen Berechnung von Steuernachzahlungen für noch nicht enttarnte Bankkunden. Letztere Berechnung ergab sich aus dem Umstand, dass das Finanzamt zwar feststellen konnte, wieviel Kunden insgesamt anonyme Transfers von der deutschen Bank zu ausländischen Banken vorgenommen hatten, nicht alle Kunden konnten im Nachhin jedoch enttarnt werden.

Hinsichtlich der nicht enttarnten Kunden hat das Finanzamt die Höhe der hinterzogenen Steuern daher geschätzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Vorgehensweise des Finanzamtes für nicht bedenklich erachtet.

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