Wichtige Verfahrensfragen bei der Berichtigung von Steuererklärungen bzw. bei Selbstanzeigen

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2008 zeigt, wie wichtig es für den Steuerpflichtigen ist, die vom Gesetz vorgegebenen Verfahrenswege bei der Berichtigung von Steuererklärungen oder bei der Einreichung von Selbstanzeigen einzuhalten. Im vorliegenden Fall wäre bei korrekter Vorgehensweise eventuell keine Steuer mehr nachzuzahlen gewesen, weil das Finanzamt die Verjährungsfristen überschritten hatte.

Erstattet ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der (Festsetzungs-)Verjährung eine Berichtigungsanzeige beim zuständigen Finanzamt, so hat das Finanzamt ein Jahr ab Eingang der Anzeige Zeit, einen geänderten Steuerbescheid zu erlassen, auch wenn innerhalb dieses Jahres die *normale* Verjährung abläuft (§ 153 Abgabenordnung). Diese Quasi-Verlängerung der Verjährungsfrist soll dem Finanzamt genügend Zeit geben, um den die Berichtigungsanzeige zu prüfen, auszuwerten und geänderte Steuerbescheide zu erlassen. Gelingt es dem Finanzamt nicht innerhalb dieses Ein-Jahres-Frist geänderte Steuerbescheide zu erlassen, so tritt endgültig Verjährung ein; denn auch der Steuerpflichtige hat ein Recht auf eine zügige Abarbeitung seiner Anzeige. Die Jahresfrist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn die Berichtigungsanzeige bei dem zuständigenFinanzamt eingereicht worden ist. Reicht der Steuerpflichtige, aus welchen Gründen auch immer, die Berichtigungsanzeige, wie im vorliegenden Fall, bei einem anderen Finzamt ein (z.B. beim Finanzamt für Betriebsprüfungen), so beginnt die Ein-Jahres-Frist erst dann zu laufen, wenn die Anzeige tatsächlich beim zuständigen Finanzamt eintrifft. Im dem Fall, den der BFH entschieden hat, hatte das Finanzamt aufgrund der Einreichung der Anzeige beim vermeintlich richtigen Finanzamt 4 Jahre Zeit, um die Berichtigungsanzeige umfassend auszuwerten und geänderte Bescheide zu erlassen.

Auch scheinbar einfache, unproblematische Handlungen verlangen im Steuerrecht eine umfassende Prüfung und Beratung.

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