Internationale Doppelbesteuerung von Renten zulässig
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- Erstellt am Mittwoch, 26. August 2009 10:08
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die *internationale* Doppelbesteuerung von Altersrenten nicht gegen das EU-Recht verstößt.
Klägerin war eine Französin, die in Deutschland wohnte, aber in Frankreich arbeitete (Grenzgängerin). Die Klägerin zahlte in Frankreich ihre Beiträge zur Rentenversicherung und sie wird deshalb von dort später ihre Altersrente beziehen. Diese Altersrente wird aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens DBA mit Deutschland jedoch in Frankreich besteuert werden und zwar gemäß den Bestimmungen des französischen Steuerrechts zu 100%. Im Gegensatz dazu wird das laufende Arbeitseinkommen der Klägerin gemäß DAB-Frankreich in Deutschland versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkennt Deutschland die Beiträge der Klägerin zur Altersvorsorge nur in einem begrenzten Umfang als Vorsorgeaufwendungen an - wie bei jeden anderen deutschen Steuerpflichtigen auch. Damit kommt wird es hinsichtlich der Besteuerung der Altersrente jedoch zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung kommen.
Der BFH erklärt in seinem Urteil, dass kein Verstoß gegen inländisches oder EU-Recht vorliegt, da die Doppelbesteuerung Folge der Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und Frankreich seien (Arbeitseinkommen einerseits, Renteneinkommen andererseits). Die Aufteilung bzw. Durchführung der Besteuerungsrechte sei diesbezüglich nicht hinreichend harmonisiert, so dass es zu dem hier vorliegenden Problem komme. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch bereits mehrfach festgestellt, dass die fehlende Harmonisierung nicht zwingend zu einem Verstoß gegen EU-Recht führt und so liege es hier.
BFH, Urteil vom 24. Juni 2009, X R 57/06
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