Anrechenbarkeit Verluste ausländischer Betriebsstätten in Ausnahmefällen: Nichtanwendungserlass des BMF

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Nichtanwendungserlass vom 13.07.2009 auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.07.2008 (Az.: I R 84/04, *Lidl*) reagiert. Das Urteil des BFH war seinerseits eine Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2008 in der Rechtssache C-414/06 *Lidl*.

Der EuGH hatte die Ansicht des deutschen Finanzamtes bestätigt, dass Verluste einer ausländischen Betriebsstätte nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden können, wenn gemäß dem zwischen den beiden betroffenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, die Gewinn der Betriebsstätte im Inland von der Besteuerung frei gestellt sind.
Der BFH macht von diesem Grundsatz jedoch die Ausnahme, dass die Verlust dann im Inland im Jahr des Verlusts (Verlustentstehungsjahr) phasengleich verrechenbar sind, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verlust im Betriebsstättenstaat unter keinen Umständen anrechenbar sind. Strittig ist nun, ob diese Ausnahme auch gilt, wenn der Steuerpflichtige an der Geltendmachung der Verluste im Betriebsstättenstaat gehindert ist, weil er z.B. entsprechende (Antrags-)Fristen (schuldhaft) versäumt hat.

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