BGH: Strafrechtliche Haftung der GmbH-Gesellschafter bleibt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Urteil vom 31.07.2009, 2 StR 95/09) ausdrücklich betont, dass seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von GmbH-Gesellschaftern bei *existenzgefährdenden Eingriffen* in das Vermögen von Tochtergesellschaften unverändert bleibt. Auch die Änderungen des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG, welche bei solchen Konstellationen die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers in den Vordergrund gerückt haben, haben aus Sicht des BGH nicht dazu geführt, dass eine entsprechende strafrechtliche Haftung der GmbH-Gesellschafter entfällt.

Das Urteil des BGH hat zur Folge, dass bei Vermögensverschiebungen zwischen beherrschender Gesellschaft und Tochtergesellschaften auf der einen Seite die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers, auf der anderen Seite die strafrechtliche Haftung der Gesellschafter zu beachten und prüfen ist. Dies kann die Beratung bei *in der Krise* befindlichen Unternehmen erheblich verkomplizieren - denn was für den Geschäftsführer (und Gesellschafter) zivilrechtlich noch zulässig ist, kann für die Gesellschafter schon eine strafrechtliche Haftung auslösen.

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