GmbH-Geschäftsführer: BGH wird strafrechtliche Haftung verschärfen

Ein weiterer Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum *Bankrott* (§ 283 StGB) zu *verschärfen*.

Die Verschärfung wird insbesondere die strafrechtliche Verantwortung von GmbH-Geschäftsführern betreffen: Bisher machte sich ein Geschäftsführer nur dann des Bankrotts strafbar, wenn er mit seine Handlungen auch den Interessen seines *Geschäftsherrn* dienen wollte. Handelte er hingegen nur aus eigennütigen Motiven, so lag keine Bankrottstraftat vor (sog. Interessentheorie).

Gegen diese Theorie hat bereits der 3. Strafsenat Bedenken erhoben, denen der 1. Strafsenat ankündigt sich anschließen zu wollen. Die beiden Strafsenate sehen in der bisher vertetenen Interessentheorie eine *unzulässig* Begünstigung von Kapitalgesellschaften, den die Interessentheorie schränken den Anwendungsbereich des Bankrottstrafrechts bei diesen Gesellschaftsformen sehr stark ein. Bei Personengesellschaften ergebe sich diese Einschränkung nicht. Da das Bankrottstrafrecht jedoch die Gläubigerinteressen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform des Schuldners schützen soll, sei nicht erkennbar, warum bei Kapitalgesellschaften diese faktische Begünstigung bestehe.

Die angekündigte Änderung der bisherigen Rechtsprechung zum Bankrott wird erhebliche Auswirkungen auf die Position von GmbH-Geschäftsführern haben.

BGH, Beschluss vom 1.9.2009 - 1 StR 301/09 -

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