FG Köln: Einstellung des Strafverfahrens hindert Finanzamt nicht an (weiteren) steuerlichen Ermittlungen
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- Erstellt am Freitag, 15. Januar 2010 14:01
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens nicht zur Folge hat, dass das Finanzamt keine weiteren steuerlichen Ermittlungen durchführen darf.
In dem konkreten Fall wurden die strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (*erwiesene Unschuld*) eingestellt. Das Finanzamt verlangte nach der Einstellung trotzdem von eine Bank Auskunft über die Konten des Steuerpflichtigen, da aus seiner Sicht ein bestimmter Aspekt der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen nach wie vor unklar war. Der Steuerpflichtige hielt die weiteren Ermittlungen des Finanzamtes für rechtswidrig und Verwies zur Begründung auf die Einstellung des Strafverfahrens.
Das FG Köln wies die Klage des Steuerpflichtigen zurück: Auch nach der Einstellung des Strafverfahrens sei das Finanzamt zu weiteren steuerlichen Ermittlungen/Fortführung der steuerlichen Ermittlungen befugt, den dasstrafrechtliche Ermittlungsverfahren und das steuerlicheErmittlungsverfahren stünden unabhängig nebeneinander. Die Einstellung des einen Verfahrens führe daher nicht zwingend zu einem Verfahrenshindernis betreffend das andere Ermittlungsverfahren. Ferner führe eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach allgemeiner Rechtsansicht nicht zu einer endgültigen Einstellung aller strafrechtlichen Ermittlungen.
Finanzgericht Köln vom 15.12.2009, 8 K 2933/06
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