NEU: Keine *finale* Betriebsaufgabe durch Betriebsverlegung ins Ausland

Der Bundesfinanzhof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil die Theorie der sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben.

In der Vergangenheit hat der BFH eine Betriebsverlegung vom Inland in das Ausland als Betriebsaufgabe angesehen, wenn der Gewinn (betreffend die im Betrieb zum Zeitpunkt der Verlagerung ruhenden stillen Reserven) aus dem in das Ausland verlegten Gewerbebetrieb aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht der inländischen Besteuerung unterliegt. Diese Theorie gibt er nun ausdrücklich auf. Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (hier: DBA-Belgien) steht Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht hinsichtlich der stillen Reserven zu - kommt es zu einer *tatsächlichen* Betriebsaufgabe oder -veräußerung, so steht dem deutschen Fiskus ein entsprechende Besteuerungsrecht zu. Allein eventuelle praktische Probleme bei der Überwachung und Realisierung dieses Besteuerungsrechts können keine Grundlage für eine von innerstaatlichen Betriebsverlegungen abweichende Behandlung bieten.

BFH, Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08

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