FG Köln: Falschangaben bei Kindergeldanträge führen zu Steuerhinterziehung

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass falsche Angaben in Kindergeldanträgen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können. Das zu Unrecht gezahlte Kindergeld kann dann für die letzten 10 Jahre zurück gefordert werden - daneben stellt sich natürlich die Frage der strafrechtlichen Ahndung.

In dem entschiedenen Fall hatte ein beim Land NRW beschäftigter Ingenieur im Jahr 1997 bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld gestellt und dabei die Frage, ob er im öffentlichen Dienst beschäftigt werde verneint. Kurze Zeit später stellt er bei der LBV ebenfalls einen Antrag auf Kindergeld und verneinte in dem dortigen Antrag die Frage, ob er bereits anderweitig einen Antrag auf Kindergeld gestellt habe. Die Finanzkasse entdeckte dies im Jahr 2008 und forderte die zuviel erhaltenen Kindergeldzahlungen für 1998 bis 2008 zurück. Die gegen den Rückforderungsbescheid gerichtete Klage des Ingenieurs wies das FG Köln zurück. 

Ergänzender Hinweis: Darüber hinaus obliegt es dem Bezieher von Kindergeld, die Familienkasse über Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, zu informieren. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, so kann darin (ebenfalls) eine Steuerhinterziehung erachtet werden.

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