Bundesgerichtshof setzt strengere Maßstäbe bei Umsatzsteuerkarussell

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich (Urteil vom 16.12.2009) die Freisprüche zweier Geschäftsführer einer Computerhandelsfirma aufgehoben und eine erneute Verhandlung angeordnet. Den beiden Geschäftsführern war vorgeworfen worden, sich an einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerkarussell beteiligt zu haben und dadurch etwa EUR 1 Mio. an Vorsteuer unrechtmäßig erlangt zu haben. Beide wurden in erster Instanz freigesprochen, da das Landgericht der Ansicht war, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten/vorgelegten Beweise nicht ausreichend seien, um nachzuweisen, dass die Geschäftsführer bewußt und gewollt an dem Umsatzsteuerkarussell teilgenommen haben. Es erschien dem Landgericht auch möglich, dass die beiden Geschäftsführer von ihren Geschäftspartner (unwissentlich) ausgenutzt worden waren.



Der BGH folgt der Ansicht des Landgerichts nicht. Nach seiner Ansicht hat das Landgericht bei seiner Entscheidung die nicht sicher nachgeweisenden Umstände überbetont. Der BGH vertritt die Meinung, dass das Landgericht viel strengere Maßstäbe hätte anlegen müssen, da es sich bei den beiden Geschäftsführern um sehr geschäftserfahrene Unternehmer gehandelt habe. Bei solchen Personen müsse unterstellt werden, dass sie eher unrechtmäßige Machenschaften von Geschäftspartnern durchschauen.

 

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