Bundesfinanzhof zum Verhältnis Strafverfahren und Steuerverfahren bei Steuerhinterziehung

Der Bundesfinanzhof (-BFH-) hat sich in einem Beschluss zum Verhältnis von Strafprozess und Steuerverfahren in Steuerstrafrechtsfällen geäußert. Konkret ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine im Rahmen einer Absprache im Strafverfahren erfolgte Rücknahme eines Einspruchs (gegen einen Steuerbescheid) angefochten werden kann. Der betroffene Steuerpflichtige war der Ansicht, dass die von ihm ausgesprochene Rücknahme des Einspruchs unwirksam war, da er hierzu von Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung (im Strafverfahren durch Täuschung bzw. Drohung) „gezwungen“ worden sei. Er war ferner der Ansicht, dass das Finanzamt zumindest verpflichtet sei, ihn (aufgrund der erfolgten Täuschungen/Drohungen) von der Steuerlast im Wege eines Erlass zu befreien.

Der BFH lehnte die Ansicht des Steuerpflichtigen ab: Für die Anfechtung einer Einspruchsrücknahme gebe es einen ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 362 Abs. 2 Satz 2 AO. Diese Anfechtung könne nur innerhalb eines Jahres erfolgen und sei auch nur dann erfolgreich, wenn der außergewöhnliche Fall der unzulässigen Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen vorliege – diese Gründe habe der Steuerpflichtige aber nicht hinreichend dargelegt. Auch ein Erlass der Steuerverbindlichkeiten komme nicht in Betracht, da das Erlassverfahren nicht dazu diene, angebliche oder tatsächliche Mängel des Festsetzungsverfahrens zu korrigieren.

Die Entscheidung des BFH zeigt, dass Absprachen im Strafverfahren im Grundsatz wirksam sind, auch wenn sie sich auf das Steuerverfahren beziehen. Vor der Zustimmung zu solchen Absprachen sollte sich der Steuerpflichtige daher unbedingt ausführlich beraten lassen.

BFH vom 08.04.2010, V B 20/08

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