NEU: Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ! ! ! Was passiert mit unversteuertem Altvermögen?

Finanzminister Schäuble und der Schweizer Finanzminister werden am heutigen Tage in Bern das neu ausgehandelte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz unterzeichnen. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen sieht unter anderem vor, dass die Schweizer Behörden den deutschen Finanzbehörden bei Ermittelungen im Zusammenhang mit (einfacher) Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten werden. Mit der Unterzeichnung des Abkommens findet ein jahrzehntelanger Streit zwischen Deutschland und der Schweiz über die Verfolgung von Steuerhinterzieher ein Ende. Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt nicht für Jahre vor 2010.

Das Doppelbesteuerungsabkommen muss in Deutschland noch vom Bundestag aktzeptierte werden und in der Schweiz wird wohl eine Volksabstimmung über das Abkommen stattfinden.

Ab 2011 sollen Gespräche zwischen den beiden Ländern darüber stattfinden, wie mit unversteuertem Altvermögen umgegangen werden soll. Bereits vor zwei Woche war angedacht worden, unversteuertes Altvermögen einer 30% bis 35%igen Pauschalbesteuerung zu unterwerfen und damit automatisch eine Straffreiheit eintreten zu lassen. Eine solche Lösung ist jedoch nicht möglich, denn sie wäre verfassungswidrig: Bereits 2004-2005 gab es eine umfassende Steueramnestie. Fünf Jahre später eine erneute Steueramnestie durchzuführen, welche zudem auf Kapitalerträge in einem Land beschränkt wäre (Schweiz), würde eine Benachteiligung aller steuerehrlichen Steuerpflichtigen darstellen. Die steuerehrlichen Steuerpflichtigen könnten in diesem Fall verlangen, dass sie ebenfalls nur mit einem Pauschalsatz besteuert werden. Bereits im Zusammenhang mit der Steueramnestie 2004-2005 wurden solche Klage von steuerehrlichen Steuerpflichtigen erhoben. Die Gerichte haben diese Klagen damals mit dem Argument zurückgewiesen, dass die Steueramnestie ein absoluter Ausnahmefall sei und deshalb diese Ungeleichheit hinzunehmen sei. Sollte nun jedoch erneut eine Steueramnestie auf den Weg gebracht werden, wäre diese Argument natürlich hinfällig. Ferner könnten nachtürlich Steuersünder, die ihre Gelder in Liechtenstein, Luxemburg etc. angelegt haben, ebenfalls verlangen, dass die Nachversteuerung nur mit dem Pauschalsatz zu erfolgen hat.

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