Insolvenzverwalter darf Umsatzsteuer aus Masseverkauf nicht vor Begleichung der Verfahrenskosten abführen!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.10.2010 entschieden, dass der Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit die bei Verkäufen von Massegegenständen anfallende Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen darf. Nach Ansicht des BGH kann das Finanzamt den Insolvenzverwalter auch nicht hinsichtlich der nicht abgeführten Umsatzsteuer persönlich in Haftung nehmen: Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer(forderungen) des Finanzamtes gelte die Reihenfolge des § 209 InsO, der vorschreibt, dass zuerst die Verfahrenskosten aus der Masse zu begleichen sind. Dieser Grundsatz sei unbedingt zu beachten, dieser Grundsatz stehe auch über der (steuerlichen) Verpflichtung die in Verkaufsrechnungen offen ausgewiesene und vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt auszukehren.

Eine klare Absage erteilt der BGH dem Argument des Insolvenzverwalter, dass er bei Nichtauskehrung der Umsatzsteuer vom Finanzamt hierfür persönlich in Haftung genommen werden könnte: Die Nichterfüllung der Umsatzsteuerschuld stellt in diesen Fällen keine Pflichtwidrigkeit dar.

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