FG Köln zu Briefkastengesellschaft auf Bermudas

Das Finanzgericht Köln (FG Köln) hat den Antrag einer Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas auf Vergütung Umsatzsteuer in Höhe von ca. EUR 400.000,-- abschlägig beschieden. Voraussetzung für die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung ist bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland die Vorlage einer sogenannten Unternehmerbescheinigung. Die Unternehmerbescheinigung sollte von der Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft ausgestellt sein und bestätigen, dass die Gesellschaft dort als Unternehmer (steuerlich) registriert ist.

Die Gesellschaft konnte zwar eine solche Bescheinigung der Steuerbehörden der Bermudas vorlegen, jedoch stellt das FG Köln in Zweifel, dass die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz auf den Bermudas hat. Aus einer Vielzahl von Umständen folgerte das FG Köln vielmehr, dass die Gesellschaft auf den Bermudas nur als Briefkastengesellschaft existierte; die wahren unternehmerischen Entscheidungen und das Tagesschäft wurden von anderen Personen/Subunternehmern in verschiedenen Staaten erledigt. Wo sich genau der tatsächlich Sitz der Gesellschaft befunden hat, konnte nicht sicher festgestellt werden - zumindest war jedoch (nach Ansicht der FG Köln) die Unternehmerbescheinigung der Steuerbehörden Bermudas´ nicht aktzeptabel im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

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