BFH: Niederlassungsleiter einer britischen Ltd. haftet für Steuerschulden persönlich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Leiter einer deutschen Betriebsstätte/ unselbständigen Niederlassung einer britischen Ltd. für Steuerschulden der Niederlassung persönlich in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzamt muss sich nicht an den britischen Geschäftsführer/Direktor halten. In dem entschiedenen Fall hatte der Niederlassungsleiter (=Kläger) einer Export-/Importfirma sämtliche Dokumente zur Anmeldung der Niederlassung in Deutschland unterzeichnet (Gewerbeanmeldung, Anmeldung bei Finanzamt), ferner eröffnete er ein Bankkonto für die Niederlassung und ließ sich hierfür Kontovollmacht erteilen. Als Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO gehörte der Kläger damit zu dem Personenkreis, der nach den Vorschriften der Abgabenordnung für rückständige Steuern einer Gesellschaft persönlich in Haftung genommen werden kann, §§ 69, 34 und 35 AO. Das Argument des Klägers, dass er nur für den An- und Verkauf zuständig gewesen sei und Banküberweisungen nur nach Rücksprache mit dem Direktor haben ausführen dürfen, hielt der BFH nicht für stichhaltig. Diese Einschränkungen beträfen nur das Innenverhältnis, nach außen sei der Kläger wie ein *alleinvertretungsberechtigter* Bevollmächtigter aufgetreten.

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