BGH bleibt bei Umsatzsteuerhinterziehung auf harter Linie

Der Bundesgerichtshof bleibt bei seiner harten Linie im Steuerstrafrecht: In einer kürzlich entschiedenen Revision hat der 1. Strafsenat bekräftigt, dass ein Händler, der sich bewußt ist, dass er in ein *Umsatzsteuerkarussell* intergriert wurde, den Anspruch auf eine Vorsteuerabzug verliert, weil diesbezüglich nicht als Unternehmer im Sinne des § 15 UStG anzusehen ist. Macht er trotzdem entsprechende Vorsteueransprüche geltend, so begeht er eine Steuerhinterziehung! Der BGH wies ausdrücklich die Ansicht der Angeklagten zurück, dass in letzter Zeit Urteile des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Umsatzsteuerrecht ergangen seien, die eine abweichende steuerliche Würdigung dieser Sachverhalte zuliessen und daher einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entgegenstehen würden.

Ebenfalls wies der BGH das Argument der Angeklagten zurück, dass die vorstehende Auslegung des § 15 UStG gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz verstoße.

BGH, Beschluss vom 08.02.2011

Steuerrecht "aus dem Leben"

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