NEU: Verluste ausländischer Tochtergesellschaften im Inland verrechenbar

Das Bundesfinanzministerium hat mit Erlass vom 28. März 2011 verfügt, dass ausländische Tochtergesellschaften mit inländischen Muttergesellschaften eine steuerliche Organschaft bilden können. Somit können die Verluste ausländischer Tochtergesellschaften mit den Gewinnen inländischer Muttergesellschaften verrechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ort der Geschäftsleitung der ausländische Tochtergesellschaft in Deutschland liegt.

Bundesministerium der Finanzen, 28. März 2011, IV C 2 - S 2770/09/10001 (DOK 2011/0250044)

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche