Mindeststeuergesetz
- Details
- Erstellt am Montag, 17. Juli 2023 14:13
- A) Mindeststeuergesetz (Art. 1)
- Steuerpflicht Der Mindeststeuer unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen, welche einen Gruppenumsatz oberhalb von 750 Millionen Euro (§ 1 MinStG) ausweist. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
- Umfang der Besteuerung
- Berechnungsgrundlagen Die Berechnung der Mindeststeuer entspricht der international vereinbarten länderbezogenen Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent und erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Auch die nationale Ergänzungsteuer wird vollumfänglich auf Basis dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt.
- Minimierung des Bürokratieaufwands Das BMF will den Bürokratieaufwand der betroffenen Unternehmen zu reduzieren und das Besteuerungsverfahren in zwei Regelungsbereichen vereinfachen.
- Zentralisierung des Besteuerungsverfahrens Zentraler Akteur im nationalen Besteuerungsverfahren ist der Gruppenträger einer Mindeststeuergruppe (§ 3 MinStG-E). Sofern die oberste Muttergesellschaft im Inland belegen ist, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft, so dass neben dem Mindeststeuer-Bericht nur eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben ist.
- Safe-Harbour-Regelungen Der Referentenentwurf nimmt die im Dezember 2022 international abgestimmten Vereinfachungsregelungen auf. Relevant sind dabei insbesondere der CbCR-Safe-Harbour (§§ 80 bis 83 MinStG-E) sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 77 MinStG-E). Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungsteuer vorgesehen (§ 76 MinStG-E), welche sich nicht nur auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch für Drittstaaten gilt.
- B) ergänzende Maßnahmen
- Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz (Art. 3) Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte, der Gruppenträger-Meldungen sowie der Auswertung der entsprechenden Informationen.
- Änderung in der Abgabenordnung (Art. 2) In der Abgabenordnung wurde die Regelung in Bezug auf den Verspätungszuschlag (§ 152) angepasst.
- Änderungen im Außensteuergesetz (Art. 5)
- Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes Mitteilungen nach § 6 Abs. 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 – 13 AStG) sowie nach § 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG sollen zukünftig elektronisch übermittelt werden können.
- Änderung im Gewerbesteuergesetz (Art. 6) Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen Die Hinzurechnungsbesteuerung soll eine Verlagerung von inländischen Einkünften ins Ausland verhindern. Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte gelten als in einer inländischen Betriebsstätte angefallen. Die Gewerbesteuer knüpft für eine Besteuerung eines Gewerbebetriebs an das Vorliegen einer Betriebsstätte an. Bisher wurde daher der Hinzurechnungsbetrag der Gewerbesteuer (§ 7 S. 1 und 7 ff. GewStG) unterworfen. Mit der Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung wird die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages abgeschafft. Auch diese Maßnahme dient dazu, die Hinzurechnungsbesteuerung und die globale effektive Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten aufeinander abzustimmen.
- Änderung im Einkommensteuergesetz (Art. 4) Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) Die Lizenzschranke soll aufgehoben werden. Die Erwägungen hinsichtlich der Verlagerung von Gewinnen mittels Lizenzaufwendungen, die zur Einführung der Lizenzschranke geführt haben, sind z. T. überholt, sodass eine Abschaffung für die Zukunft gerechtfertigt ist. Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie auch die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher. Hier den Referentenentwurf ansehen
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
Suche
Meistgelesen Beiträge
- Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
- Steueroasen-CD: Deutschland bekommt nun doch die Daten
- Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
- Bankgeheimnis: Liechtenstein knickt ein
Die neuesten Beiträge
- Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
- Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
- BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
- Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß
- Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers
- Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht
- NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf
- Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher
- BGH: Vermögensabschöpfung auch bei verjährten Straftaten
- Hin-und-Her: BFH hält Säumniszuschläge für verfassungsgemäß
- Auslieferung aus der Schweiz wegen Steuerhinterziehung
- § 153 AO - Korrekturpflicht nach Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht
- MOPEG – Das neue Gesellschaftsrecht der Personengesellschaft