BGH zur Irrtumsproblematik bei Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil veröffentlicht, dass sich mit der Irrtumsproblematik bei einer Steuerhinterziehung auseinandersetzt. Das Landgericht Koblenz hatte einen Angeklagten in 12 von 15 angeklagten Fällen freigesprochen. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH diese Freisprüche nunmehr auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Koblenz zurück. Hintergrund der Entscheidung ist der Umstand, dass der ein Steuerpflichtiger nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft werden kann, wenn er nicht wusste, dass seine Handlungen steuerliche Folgen auslösen und er deshalb keine Angabe gegenüber den Finanzbehörden macht. Der Angeklagte im Fall vor dem LG Koblenz hatte genau dies gegenüber dem Gericht behauptet. Der BGH beanstandete nun, dass das LG Koblenz dem Angeklagte diese Behauptung mehr oder weniger ungeprüft übernahm bzw. nicht kritisch genug hinterfragte. So habe das LG Koblenz übersehen, dass viele Fakten eher dafür sprächen, dass der Angeklagte sehr wohl die Möglichkeit erkannt habe, dass seine Handlungen steuerliche Folgen in Deutschland auslösen könnten. In solch einer Konstellation könne sich der Angeklagte dann aber nicht mehr auf einen Irrtum berufen. Der BGH gibt in seinem Urteil deutliche Hinweise an das LG Koblenz, wie es bei der neuen Verhandlung das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Irrtums zu prüfen hat.

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