EuGH: Besteuerung der stillen Reserven bei Wegzug von Gesellschaften zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29.11.2011 über eine sehr umstrittene Frage im Bereich des "EU-Steuerrechts" geurteilt: Darf ein EU-Staat (Herkunftsmitgliedstaat) im Falle des Wegzuges einer (Kapital)Gesellschaft in einen anderen EU-Staat (Aufnahmemitgliedstaat) die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reserven/Wertzuwächse bei der Gesellschaft besteuern? Der EuGH hat diese Frage (im Grundsatz) bejaht.

 

Der EuGH betont in seinem Urteil ferner, dass der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt ist, die Wertzuwachssteuer im Zeitpunkt der Sitzverlegung festzusetzen. Der Herkunftsmitgliedstaat sei auch nicht verpflichtet etwaige Wertminderungen, welche nach dem Wegzug eintreten, zu berücksichtigen und seine ursprüngliche Steuerfestsetzung abzuändern - und zwar unabhängig davon, ob die Wertminderungen im Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt werden oder nicht!

Allerdings muss der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft die Wahl lassen, ob diese die Steuer sofort zahlen möchte oder ob sie die Steuer (zuzüglich Zinsen) erst dann zahlt, wenn die Wertzuwächse (z.B. durch Verkauf des betreffenden Vermögensgegenstandes) realisiert werden.

Nachdem der EuGH in den Sachen "Lasteyrie du Saillant" und "N" bereits über die Frage der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug natürlicher Personen geurteilt hat, liegt nunmehr die erste Entscheidung bezüglich des Wegzugs von (Kapital)Gesellschaften vor.

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