BFH: Amtliches Formular zur Abtretung von Steuerforderungen fehlerhaft, Abtretungen daher unwirksam

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein ordnungsgemäß(!) ausgefülltes Formular zur Anzeige der Abtretung einer Steuerforderung fehlerhaft sein kann und somit keine wirksame Abtretung der Steuerforderung vorliegt. Nach Ansicht des BFH ist das amtliche Formular missverständlich, denn es erweckt den Eindruck, dass im Fall einer Sicherungsabtretung allein das Ankreuzen ausreichend sei und keine weiteren Angaben zum Grund der Abtretung erforderlich wären.

 

 

Nach Ansicht des BFH sind jedoch auch im Fall einer Sicherungsabrede kurze, weitere Angabe zum zugrunde liegenden Sachverhalt erforderlich - auch wenn das Layout des amtlichen Formulars an dieser Stelle keinen besonderen Platz für diese weiteren Angaben einräumt.

 

Der BFH ist weiter der Ansicht, dass dieser "Fehler" des Formular allerdings nicht zu Lasten des Finanzamtes geht, sondern der betroffenen Abtretungsempfänger muss die Unwirksamkeit der Abtretung trotz seines ordnungsgemäßen Ausfüllens des Formulars gegen sich gelten lassen! Der Abtretungsempfänger könne sich gegenüber dem Finanzamt nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen! Der BFH hat in seinem Schlusssatz die Finanzämter darauf hingewiesen, dass es nunmehr angezeigt sei, das Layout des Formulars zu ändern (BFH v. 28.9.2011, VII R 52/10).

 

Eine kleiner Änderung zu Gunsten der Steuerpflichtigen ist allerdings in 2010 erfolgt: Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die Telefax-Übersendung einer auf vollständig ausgefülltem amtlichem Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wirksam ist.

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