Steuerabkommen Deutschland - Schweiz: Auch in Deutschland offiziell gemeldete Konten sind betroffen!
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- Erstellt am Montag, 30. April 2012 11:49
Zum 1. Januar 2013 soll voraussichtlich das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft treten. Das Abkommen soll deutschen Steuerpflichtigen mit nicht erklärten Konten in der Schweiz die Rückkehr in die steuerliche Legalität ermöglichen (Hier ein aktueller Vortrag aus unserer Kanzlei zu diesem Abkommen.).
Für diese Rückkehr offeriert das Abkommen zwei Wege:
~die freiwillige Offenlegung der Konten mit Nachversteuerung nach den konkreten steuerlichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen oder
~die anonyme Regularisierung mit einer einmaligen pauschalen Steuerzahlung in Höhe von 21-41% des Vermögensbestandes.
Für die Durchführung der vom jeweiligen Steuerpflichtigen gewählten Alternative sorgt......
....die Schweizer Bank, bei der das Konto geführt wird. Wählt der betroffene deutsche Kunde keine der beiden Alternativen, bleibt er also trotz Aufforderung durch die Bank untätig, wird die Bank den Pauschalen Steuerbetrag, der für das Konto bei der anonymen Regularisierung anfallen würde, einziehen und anonym an den deutschen Fiskus überweisen. Damit wird die Legalisierung im Zweifel auch unabhängig vom oder entgegen dem Wollen des deutschen Kunden durchgesetzt.
Der steuerehrliche deutsche Bankkunde, der auf seinem Schweizer Konto ordnungsgemäß versteuertes Geld angelegt hat und das Konto mit seinen Erträgen auch ordnungsgemäß dem deutschen Fiskus gegenüber erklärt und versteuert, wird sich möglicherweise angesichts des Steuerabkommens zurück lehnen und guten Gewissens meinen, dies alles betreffe ihn ja nicht, sondern nur die schwarzen Schafe. Weit gefehlt! Meldet sich nämlich der steuerehrliche Bankkunde nicht bei seiner Bank und wählt eine der beiden genannten Alternativen, so wird die Bank nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen auch bei diesem Kunden den Pauschalbetrag vom Konto abziehen und anonym an die deutschen Finanzbehörden überweisen! Deshalb muss sich auch der ehrliche Steuerpflichtige mit Geldanlagen in der Schweiz mit dem Steuerabkommen auseinandersetzen und fristgerecht alle erforderlichen Erklärungen gegenüber seiner Bank abgeben.
Auch Erbfälle sind betroffen!
Mit der Neufassung von Artikel 31 durch das Änderungsprotokoll vom 5. April 2012 erfasst das Steuerabkommen nicht nur schweizerische Vermögensanlagen lebender Personen, sondern zusätzlich schweizerische Vermögensanlagen, die sich in Nachlässen befinden.
Erhält eine schweizerische Bank Kenntnis vom Tod eines deutschen Kunden, so sperrt sie dessen Vermögenswerte in Höhe von 50 %. Die Erben können innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Todes die Bank ermächtigen, eine „freiwillige Meldung“ über dieses Nachlassvermögen zu machen. Wird eine solche Ermächtigung nicht erteilt, erhebt die Bank nach Ablauf der Jahresfrist einen Betrag in der Höhe von 50 % der im Todeszeitpunkt bei ihr verbuchten Vermögenswerte und führt diese zum Zwecke der anonymisierten Nachversteuerung an den deutschen Fiskus ab.
Die Jahresfrist beginnt nach dem Wortlaut des Abkommens mit dem Tod der betroffenen Person, unabhängig davon, ob die Erben überhaupt bekannt sind oder feststehen, und auch unabhängig davon, ob den Erben das Vermögen in der Schweiz bekannt ist oder nicht. Erfährt die Bank erst nach Ablauf der Jahresfrist vom Tod der betroffenen Person, erhebt sie sofort mit Kenntnis den 50 %-igen Nachsteuerbetrag. Bei Fehlen der erforderlichen Mittel für die Nachsteuererhebung haben die Erben acht Wochen Zeit, diese Mittel zu beschaffen, anderenfalls meldet die Bank den Erbfall auch ohne Ermächtigung durch die Erben.
Achtung: Die Regelungen des Abkommens für Erbfälle gelten übrigens auch für Vermögenswerte, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers nach dem Abkommen legalisiert wurden. Es droht also eine Art „Doppelbesteuerung“ bzw. „Doppelregularisierung“, die idR nur durch Offenlegung vermieden oder gemildert werden kann.
Hier ein aktueller Vortrag unseres Seniorpartners RA Sebastian Korts zum Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz.
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