Vollstreckung spanischer Steuerforderungen in Deutschland möglich

Die europäischen Finanzbehörden bedienen sich zunehmend der Vollstreckungsmöglichkeiten, die durch internationale Abkommen bzw. Rechtsakte der EU geschaffen worden sind: In Deutschland werden im Rahmen dieser Abkommen die ausländischen Steuerforderungen von den deutschen Finanzämtern vollstreckt. Besonders die spanischen Steuerbehörden haben diese Möglichkeit der Vollstreckung in Deutschland für sich entdeckt - was sicherlich auch damit zusammenhängt, dass deutsche Steuerpflichtige zu einem sehr erheblichen Teil in spanische Immobilien investiert sind/waren und die spanische Finanzverwaltung begonnen hat, die jahrelangen Missstände in diesem Bereich aufzuarbeiten.

Die gegen die Vollstreckungen vor den deutschen Finanzgerichten erhobenen Klagen sind nur zu einem geringen Teil erfolgreich, zum Teil auch deshalb, weil die Bearbeitung dieser Materie besonderes Fachwissen erfordert, über welches nicht jeder Berater verfügt.

 

In zwei aktuellen Fällen hat das Finanzgericht (FG) Hamburg über Vollstreckungsersuchen spanischer Finanzämter gegen einen deutschen Geschäftsführer einer spanischen, in Palma de Mallorca ansässigen, GmbH entschieden:

 

 

 

 

Erwähnenswert sind die folgenden Feststellungen in den Urteilen des FG Hamburg:

 

A. Nicht nur ausländische Steuerforderungen, sondern auch ausländische Haftungsbescheide (z.B. gegen Geschäftsführer) sind in Deutschland nach dem EG-Beitreibungsgesetz vollstreckbar.

 

B. Dass der ausländische Bescheid im Ausland bereits angefochten wird, hindert nicht die Durchführung der Vollstreckung der strittigen Forderung in Deutschland.

 

C. EU-Beitreibungshilfe kann auch aufgrund eines per Email übermittelten ausländischen Vollstreckungstitels erfolgen. Eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Ausfertigung ist (nicht mehr) erforderlich.

 

Abschließend sein noch darauf hingewiesen, dass gegen die Urteile jeweils Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist.

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