Urteil:Steuerfahndung darf mit Steuernachzahlung über EUR 800.000 "drohen"

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil festgestellt, dass die Steuerfahndung eine größzügigen Schätzungspielraum hat. In dem vorliegenden Fall hatte die Steuerfahndung gegenüber einem Steuerpflichtigen zuerst Mehrsteuern von EUR 800.000 angekündigt/geschätzt, später verringerte die Steuerfahndung sukzessive seine Schätzung bis schlussendlich auf EUR 177.000. Letztere Zahl wurde im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung "angeboten". Nachdem eine tatsächliche Einigung nicht zu Stande kam, wurden Steuerbescheide über Steuernachforderungen über ca. EUR 400.000 erlassen. Später entschied das Finanzgericht, dass Steuernachzahlungen in Höhe von EUR 225.000 fällig sind. Die Schätzungsweise der Steuerfahndung ließ das Finanzgericht (noch) durchgehen.

 

 

 

 

Das Finanzgericht lehnte es ab, die Steuerbescheide aufgrund der überhöhten Schätzungen der Steuerfahndung zu Beginn des Verfahrens, vollständig für unwirksam (nichtig) zu erklären. Zwar liege die Vermutung  nahe, dass die Steuerfahndung mit den Schätzungen einen entsprechenden Einigungsdruck aufbauen wollte, da diese Summen jedoch nie Eingang in die Steuerbescheide gefunden hätte, kännten die BEscheide nicht für nichtig erklärt werden.

 

Weiter bestätigte das Gericht, dass das Finanzamt seiner Schätzung kombinierte Mittelwerte aus der amtlichen
Richtsatzsammlung für Imbisse, Pizzerien und Gaststätten zu Grunde legen kann, soweit die Schätzung
in sich schlüssig, das Ergebnis wirtschaftlich möglich und vernünftig ist.

 

[Quelle: Newsletter II/2012 des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts]

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