AMAZON, FBA, Umsatzsteuer und Steuerhinterziehung
Mitte 2020 und Anfang 2021 haben sich die Vorschriften im umsatzsteuerlichen Bereich ganz erheblich geändert. Hiervon sind in großem Umfang Verkäufer/Händler betroffen, die über Handelsplattformen wie zum Beispiel AMAZON ihre Geschäfte abwickeln, insbesondere solche die an dem FBA-Programm (Fulfilment by Amazon) teilnehmen. Eine ganz einschneidende Veränderung hat sich Mitte 2020 durch die sogenannten „Quick Fixes 2020“ ergeben: Die Vorschriften wurde in der gesamten EU dahingehend geändert, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die (korrekte) USt-ID des Kunden eine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit darstellt. Ferner ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass jeder diese Umsätze in der sogenannten Zusammenfassenden Meldungen (ZM) angegeben wird. Sollte eines dieser Merkmale nicht erfüllt sein und trotzdem in der Umsatzsteuervoranmeldung diese Umsätze als steuerfrei behandelt werden, so kann dies als Ordnungswidrigkeit oder auch Steuerhinterziehung angesehen werden. Vielen Verkäufern/Händlern ist zudem nicht bekannt, dass es insbesondere beim FBA zu grenzüberschreitenden Umlagerung der Ware von einem Lager in ein andere Lager kommen kann. Für diese Umlagerungen muss der Verkäufern/Händlern sich selbst eine Pro-Forma-Rechnung ausstellen und diese muss in der ZM als „innergemeinschaftliches Verbringen“ angegeben werden, ansonsten handelt es sich nicht um einen umsatzsteuerbefreiten Vorgang. Die Regelung hat den Sinn und Zweck, den jeweiligen EU-Ländern einen Überblick über den Warenverkehr zu ermöglichen. Auch in diesem Bereich werden von Verkäufern/Händlern nach unserer Erfahrung viele Fehler begangen. Zum 01.01.2021 haben sich die Vorschriften über den „Internethandel“ mit Privatkunden erheblich geändert, auch diese Regelung wird oftmals von den Verkäufern/Händlern noch nicht ausreichend beachtet: Ab einem EU-weiten Umsatz von EUR 10.000,-- muss der Händler in seinen Rechnungen die nationale Umsatzsteuer des Wohnortes des Privatkunden ansetzen. Wird dies versäumt, so drohen in den jeweiligen Ländern erhebliche Ordnungsgelder oder Strafen. Wie sich solche Probleme in Zukunft aber auch für die Vergangenheit auflösen lassen, legen wir gerne in einem persönlichen Gespräch dar.Doppelbesteuerungsabkommen
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