Unternehmenskauf nach neuem Schuldrecht: Beim Kauf von GmbH-Anteilen kann SACH- statt RECHTSmängelgewährleistungsrecht anwendbar sein
Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.9.2018 - VIII ZR 187/17), dass seine Rechtsprechung zur Gewährleistung bei Unternehmenskäufen auch auf das neue Schuldrecht anwendbar ist (Reform im Jahr 2001): Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt. Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt aber NICHT vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.BFH macht Weg frei für Millionenrückstattungen an Bauträger
Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17, den Weg für Umsatzsteuerrückerstattungen an Bauträger frei gemacht. Bis 2013 wurde von der Finanzverwaltung unterstellt, dass Bauträger auch in den Anwendungsbereich des § 13b UStG fallen. Der BFH entschied jedoch gegen die Auffassung (22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128). Dies hatte die Folge, dass Bauträger die Umsatzsteuer zurückfordern konnten, der Gesetzgeber verknüpfte diese Rückforderung in § 27 Absatz 19 UStG mit dem Aufleben einer Umsatzsteuerforderung des Fiskus gegen den Leistungserbringer (z.B. Handwerker). Unklar blieb aber, ob die Finanzverwaltung die Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauträger davon abhängig machen konnte, dass zugleich der Leistungserbringer die USt. an das FA abführt oder seinen Umsatzsteueranspruch an das FA abtritt. Der BFH hat dieser Sichtweise nun einen Absage erteilt: Dem Bauträger steht die Rückerstattung ohne weitere Voraussetzungen zu, insbesondere ist diese nicht davon abhängig, ob und wann der Leistungserbringer seine Umsatzsteuerschuld begleicht.BFH: Bei Steuerhinterziehung nur teilweise Restschuldbefreiung
De Bundesfinanzhof hat in einer am 07.11.2018 (VII R 24 und 25/17)veröffentlichten Entscheidung die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass auch eine Verwarnung unter Strafvorbehalt (§ 59 StGB) wegen Steuerhinterziehung zu einer (teilweisen) Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO führt: Hinsichtlich der Steuerforderungen "aus" der Steuerhinterziehung müsse die Restschuldbefreiung versagt werden. Der BFH nimmt hier einen sehr strengen und für den Steuerpflichtigen nachteiligen Standpunkt ein: Er ist insbesondere der Ansicht, dass eine Verwarnung unter Strafvorbehalt als "Verurteilung" im Sinne § 301 InsO anzusehen ist. Ferner entfalle diese Verurteilung auch nicht, wenn sich der Steuerpflichtige in der Bewährungszeit nichts weiter habe zu schulden kommen lasse und daher das Strafgericht nach Ablauf der Bewährungszeit feststelle, dass es bei der Verwarnung sein bewenden habe. Der BFH lehnt es ferner aber die Bagatellgrenze des § 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO auf die Fälle des § 302 InsO zu übertragen, da beide Regelungen unterschiedliche Rechtsfolgen herbeiführen und der Gesetzgeber bewußt unterschiedliche Regelungen getroffen habe. Der BFH ist nicht direkt zuständig für Entscheidungen im Bereich der Insolvenzordnung, es bleibt daher abzuwarten, ob die eigentlich zuständigen Insolvenzgerichte dieser strengen Rechtsprechung folgen.EuGH: Wettbewerber von Empfängern staatlicher Beihilfen dürfen direkt klagen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung erlassen, welche enorme Auswirkungen auf das steuerliche Gefüge in der EU haben könnte (Rechtssache: C-622/16, C-623/16 und C-624/16). NAch dem UE-Behilfrecht muss die EU-Kommission nationale (steuerliche) Beihilfen prüfen und gegebenfalls den betreffenden EU-Mitgliedstaat verpflichten, die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Wendet der EU-Mitgliedstaat jedoch ein, dass ihm eine Rückforderung der Beihilfen nicht (mehr) möglich ist, kann die EU-Kommission davon absehen eine Rückforderungsverpflichtung auszusprechen - dies war im vorliegen Fall geschehehn. Nach der Entscheidung des EuGH können unmittelbar betroffene Wettbewerber von Empfängern staatlicher Beihilfen, die Unionsgerichte anzurufen, um die Nichtigerklärung einer solchen Nichtrückforderungs-Entscheidung der EU-Kommission zu beantragen. Im vorliegenden Fall hatten ein Hotelier und eine Montessori-Schule gegen die Nichtrückforderung einer Steuerbefreiung für kirchliche bzw. gemeindliche Beherbergungs- und Schulimmobilien geklagt. Die Steuerbefreiung hatten den kirchlichen und gemeindlichen Einrichtungen einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil gegenüber den Klägern verschafft.BFH: Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 11.4.2018, I R 5/16, zum Besteuerungsrecht bei der Gewährung eines sogenannten "signing bonus" geäußert. Ein deutscher Arbeitergeber hatte einem in der Schweiz wohnenden (zukünftigen) Mitarbeiter zum Abschluss des Dienstvertrages eine Abschlusszahlung angekündigt und später auch gezahlt. Die Zahlung stand unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt. Der Arbeitgeber betrachtete die Zahlung als lohnsteuerfrei da die Zahlung nicht in Zusammenhang mit Lohnzahlungen stehe, ferner weise Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (Schweiz) zu. Das Finanzamt vertrat (natürlich) die gegenteilige Auffassung. Nachdem das FG München dem Arbeitgeber Recht gegeben hatte, hob nunmehr der BFH auf Revision des Finanzamtes das Urteil auf und gab dem Finanzamt Recht: Bei der Abschlusszahlung handelt es sich um Lohn im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Nach dieser Vorschrift gehören zum Arbeitslohn auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis. Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass z.B. vor Arbeitsvertragsschluss geleistete Handgelder und Antrittsprämien zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechnen. Ferner steht Deutschland als Tätigkeitsstaat und nicht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat. Das FG München habe den Passus des Art. 15 Absatz 1 Satz 2 DBA Schweiz "dafür bezogene" Vergütung falsch ausgelegt. Zum einen setze das DBA Schweiz nicht voraus, dass die Arbeitstätigkeit und die Zahlung unmittelbar aufeinander folgen, zum anderen handelte es sich nicht um einen "anlasslose" Zahlung, sondern die Zahlung stand im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber (siehe die Rückzahlungsreglung!).Weitere Beiträge...
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