Betriebsprüfung? Fachanwalt für Steuerrecht!
Folgender Fall wurde kürzlich vom Finanzgericht Düsseldorf entschieden: Die Klägerin wehrte sich gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2015, in denen ihr verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von mehreren hunderttausend Euro aus ihrer Beteiligung an der A. GmbH zugerechnet wurden. Grundlage dieser Bescheide war eine Betriebsprüfung, die nicht verbuchte Einnahmen in erheblichem Umfang aufgedeckt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Einnahmen den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zuflossen. Die Klägerin bestritt dies und führte an, dass ihr die Beträge nicht zugeflossen seien, da sie keine ungeklärten Vermögenszuwächse gehabt habe. Zudem sei sie nur bis 2013 Geschäftsführerin gewesen und habe ausschließlich die Betriebsstätte in C. geleitet. Die Buchhaltung und Steuererklärungen für die Betriebsstätte in V. seien hingegen von ihrer Mutter verantwortet worden. Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es stellte fest, dass die Mehreinnahmen der Betriebsstätte in V. ausschließlich der Mutter der Klägerin zuzurechnen waren und nicht als vGA bei der Klägerin versteuert werden mussten. Anders verhielt es sich mit der Betriebsstätte in C.: Da die Klägerin diesen Bereich eigenständig führte und Zugriff auf die Einnahmen hatte, bestätigte das Gericht die Zurechnung der vGA in diesem Umfang. Eine quotal gleichmäßige Verteilung der nicht erklärten Einnahmen war laut Gericht nur zulässig, wenn der tatsächliche Verbleib der Gelder unklar blieb. Da die Klägerin für den Bereich C. verantwortlich war, wurden ihr diese Einkünfte steuerlich zugeordnet. Damit entfiel für die Jahre 2014 und 2015 die Besteuerung als Kapitalerträge, während für 2011 und 2013 die Einkünfte aus dem Textilhandel vollständig berücksichtigt wurden. In solchen Fällen leiteten die Finanzbehörden oft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein, da nicht erklärte Einnahmen den Tatbestand einer Steuerstraftat erfüllten. Dies konnte erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Daher war es dringend zu empfehlen, sich in solchen Fällen so früh wie möglich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten und vertreten zu lassen. Am besten sollten Betroffene uns sofort nach Erhalt der Anordnung einer Betriebsprüfung kontaktieren. Nur so lassen sich steuerliche und strafrechtliche Risiken frühzeitig erkennen und bestmöglich vermeiden. Wir sind seit 30 Jahren auf diesem Gebiet tätig und verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung und Beratung in steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer langjährigen Expertise konnten wir bereits zahlreichen Mandanten helfen, optimale Lösungen für ihre steuerrechtlichen Herausforderungen zu finden.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
Suche
Meistgelesen Beiträge
- Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
- Steueroasen-CD: Deutschland bekommt nun doch die Daten
- Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
- Bankgeheimnis: Liechtenstein knickt ein
Die neuesten Beiträge
- Gesellschafterstreit – Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist!
- Betriebsprüfung? Fachanwalt für Steuerrecht!
- Ihr starker Partner im Gesellschafterstreit – Erfahren, durchsetzungsstark, erfolgreich
- Steuerliche Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren – Warum eine spezialisierte Vertretung entscheidend ist
- Steuer- und Geschäftsunterlagen bei Durchsuchung und Beschlagnahme
- Praxisfall: Steuerhinterziehung TEUR 800 – Strafverfahren eingestellt
- BGH: AnomChat-Daten aus den USA sind verwendbar.
- Insolvenz der Baufirma: Vorschuss weg?
- Cum-Ex-Verfahren: Über 10 Jahre Haft
- GmbH: Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung
- Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
- Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
- BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung