Schweiz-Deutschland: Steuerabkommen ergänzt und unterzeichnet

Bevollmächtigte der Schweiz und Deutschland haben am 05.04.2012 das umstrittene Steuerabkommen unterzeichnet. Bevor dieses jedoch in Kraft treten kann muss es in beiden Ländern von den jeweiligen Parlamenten (in Deutschland zusätzlich vom Bundesrat) gebilligt werden - ob diese "Hürde" überwunden wird ist jedoch fraglich.

 

Vor der Unterzeichnung des Abkommens haben beiden Seite noch einige Änderungen an dem bisherigen Abkommenstext vorgenommen:

 

A. Der "Spitzensteuersatz" wurde von 34% auf 41% angehoben - gleichzeitig wurde jedoch auch die Formel zur Berechnung der Steuer verändert, so dass nur in den wenigsten Fällen der Spitzensteuersatz von 41% zur Anwendung kommen wird.

 

B. Erbschaften werden künftig mit pauschal 50% besteuert - jedoch nur Erbschaften die nach Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 2013 auftreten. Es ist also falsch, wenn behauptet wird, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Vererbung von Konten/Depots nun nachträglich versteuert werden müsste (vgl. BMF-Pressemitteilung vom 05.04.2012).

 

C. Bis zum 01.01.2013 können Vermögenswerte ohne Meldung und ohne "Steuereinbehalt" aus der Schweiz abgezogen und in andere Länder transferiert werden.

 

 

D. Die Zahl der möglichen Auskunftsersuchen wird von 999 auf maximal 1.300 in einem Zweijahreszeitraum erhöht.

 

Da in Deutschland die Zustimmung des Bundesrates notwendig ist und die SPD-geführten Bundesländern zum wiederholten Male ihre Ablehnung bekundet haben, ist es nach wie vor sehr fraglich, ob das Abkommen (auch in der geänderten Fassung) in Kraft treten wird.

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