Strafrechtliche Risiken des Steuerberaters bei geschätzten USt-Voranmeldungen

Eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 16.10.2017 hat den Fokus auf die strafrechtliche Bewertung eines alltäglichen Problems in der Steuerberater-Praxis gelenkt: Die Abgabe von "eigenmächtig" (zu niedrig) geschätzten Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Mit dem Begriff der "Eigenmächtigkeit" ist gemeint, dass dem Steuerberater zum Zeitpunkt der Abgabefrist keine näheren Angaben zu den tatsächlichen Umsätzen des Mandanten vorliegen und der Steuerberater sodann eigenständig die Umsätze schätzt und an das Finanzamt meldet, weil er die Abgabefrist einhalten möchte. Erweist sich die Schätzung als zu niedrig, so liegt eindeutig eine Steuerhinterziehung vor. Fraglich ist, ob der Steuerberater in diesem Fall als Mittäter/Teilnehmer an dieser Steuerhinterziehung zu betrachten ist. Kommt es mehrfach zu zu niedrigen Schätzungen, so sehen einige Gerichte eine Strafbarkeit des Steuerberaters wegen (vorsätzlicher) Beihilfe zu Steuerhinterziehung als gegeben. In dem vorliegenden Fall hat allerdings das LG Leipzig eine für den Steuerberater günstige Rechtsposition eingenommen und unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zu berufstypischem Verhalten einen Beihilfevorsatz des Steuerberaters verneint. Allerdings hat das LG Leipzig eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO bejaht und den Steuerberater zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 25.000,-- verurteilt (Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz der Mandantin konnte diese die tatsächlich geschuldete USt. in Höhe von insgesamt ca. EUR 96.000,-- nicht mehr entrichten).

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