Internationaler Informationsaustausch: Finanzamt muss Steuerpflichtigen (nur) bei konkreter Verwendung über Daten aus dem Ausland informieren

Über das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn läuft verwaltungstechnisch der gesamte deutsche Auskunftsverkehr mit ausländischen Finanzbehörden. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich dieser Thematik landen daher vor dem örtlich zuständigen Finanzgericht Köln. Das FG Köln hat kürzlich entschieden, dass ein Finanzamt nicht verpflichtet ist, den Steuerpflichtigen über die Daten zu informieren, welche eine ausländische Finanzverwaltung den deutschen Steuerbehörden im Rahmen des Informationsaustausches zur Verfügung gestellt hat. Nach Ansicht des FG Köln hat der Steuerpflichtige zwar nach § 19 Absatz 1 BDSG ein Recht über die Speicherung der ihn betreffenden Daten informiert zu werden, allerdings sehe § 19 Absatz 4 Nr. 1 BDSG ein Auskunftsverweigerungsrecht der Behörde vor, wenn „die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde“. Diese Ausnahmevorschrift sei im vorliegenden Fall erfüllt, denn die pauschale Auskunft über alle von der ausländischen Behörde mitgeteilten Daten würde die effektive Steuerverwaltung bzw. die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden erschweren. Verwende die Finanzbehörde allerdings die erlangten Informationen im Festsetzungsverfahren, so habe der Steuerpflichtige die Möglichkeit und das Recht nunmehr über die betreffenden Daten informiert zu werden und diese zu widerlegen.

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