Rechtswidriger Übergang von USt-Nachschau zur USt-Sonderprüfung

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 09.01.2018 festgestellt, dass das Finanzamt nicht „ohne weiteres“ von einer USt-Nachschau zu einer USt-Sonderprüfung übergehen kann. Zwar kann das FA nach § 27b UStG jederzeit eine USt-Nachschau durchführen und nach § 27b Absatz 3 Satz 1 UStG zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergehen, jedoch verlangt das Gesetz, dass „die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben“ müssen. In dem vorliegenden Fall waren dem FA bereits vor der USt-Nachschau Verdachtsmomente bekannt, diese konnten aber aufgrund der USt-Nachschau nicht weiter verifiziert werden, weshalb die Prüferin im Termin sogleich zur USt-Sonderprüfung überging und sich die Daten des Kassensystems (für Zeiträume welche NICHT von der USt-Nachschau betroffen waren) aushändigen ließ. Erst nach Auswertung dieser Daten konnte der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen erhärtet werden. Das FG Hamburg hielt den Übergang zu der USt-Sonderprüfung für rechtswidrig, da die Feststellungen bei der USt-Nachschau den bestehenden Verdacht gerade NICHT erhärtet hatten. Aus Sicht des FG Hamburg handelte es sich bei der USt-Nachschau um eine vorgeschobene Außenprüfung (ohne vorherige Ankündigung).

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