BFH: Bei Steuerhinterziehung nur teilweise Restschuldbefreiung

De Bundesfinanzhof hat in einer am 07.11.2018 (VII R 24 und 25/17)veröffentlichten Entscheidung die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass auch eine Verwarnung unter Strafvorbehalt (§ 59 StGB) wegen Steuerhinterziehung zu einer (teilweisen) Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO führt: Hinsichtlich der Steuerforderungen "aus" der Steuerhinterziehung müsse die Restschuldbefreiung versagt werden. Der BFH nimmt hier einen sehr strengen und für den Steuerpflichtigen nachteiligen Standpunkt ein: Er ist insbesondere der Ansicht, dass eine Verwarnung unter Strafvorbehalt als "Verurteilung" im Sinne § 301 InsO anzusehen ist. Ferner entfalle diese Verurteilung auch nicht, wenn sich der Steuerpflichtige in der Bewährungszeit nichts weiter habe zu schulden kommen lasse und daher das Strafgericht nach Ablauf der Bewährungszeit feststelle, dass es bei der Verwarnung sein bewenden habe. Der BFH lehnt es ferner aber die Bagatellgrenze des § 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO auf die Fälle des § 302 InsO zu übertragen, da beide Regelungen unterschiedliche Rechtsfolgen herbeiführen und der Gesetzgeber bewußt unterschiedliche Regelungen getroffen habe. Der BFH ist nicht direkt zuständig für Entscheidungen im Bereich der Insolvenzordnung, es bleibt daher abzuwarten, ob die eigentlich zuständigen Insolvenzgerichte dieser strengen Rechtsprechung folgen.

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