BGH: Selbstgeldwäsche bei Steuerhinterziehung ist strafbar

Eine im Jahr 2015 in der StGB eingefügte Vorschrift kann auch bei Steuerstraftaten zu einschneidenden Folgen führen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. November 2018 (BGH 5 StR 234/18) die neue Regelung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB als verfassungsgemäß „bestätigt“. Die Vorschrift bestraft die sogenannte Selbstgeldwäsche, wenn also ein Täter das aus seiner eigenen Straftat resultierende Vermögen selbst wieder (heimlich) in den regulären Wirtschaftskreislauf einspeist („wäscht“). Zum Beispiel: Der Täter begeht einen Betrug (oder eine Steuerhinterziehung), zahlt später das hierdurch erlangte Geld auf das Konto eines Strohmanns ein und begleicht dann über dieses Konto seine privaten Ausgaben für Miete, Autos etc. Bis 2015 wurden diese Handlungen als straflose Nachtat gewertet. Mit der Einfügung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB hat der Gesetzgeber dies (Nach dem Vorbild italienischer Anti-Mafia-Gesetze und im Hinblick auf mehrere EU-Richtlinien) geändert. Die hiergegen geäußerten Bedenken hat der BGH nunmehr verworfen, es handelt sich nicht um eine Doppelbestrafung. Weiter ist zu beachten, dass die Selbstgeldwäsche ein Anknüpfungspunkt für die neue Regelungen der Vermögensabschöpfung sein können: Das mit Schwarzgeld über einen Strohmann erworbene Haus der staatlichen Vermögensabschöpfung bzw. Rückgewinnhilfe unterliegen kann.

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