BGH zur Wirkung der GmbH-Gesellschafterliste

Mit Urteil vom 20.11.2018 (II ZR 12/17) hat der Bundesgerichtshof seine Ansicht zum „Legitimations-Charakter“ der Gesellschafterliste nach § 16 Absatz 1 GmbH-Gesetz bekräftigt: Die Gesellschafterliste entfaltete eine quasi absolute Legitimationswirkung zu Gunsten der dort eingetragenen Personen. Diese Wirkung entfällt selbst dann nicht, wenn die Anteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden sind oder die Anteile aufgrund eines (rechtmäßigen) Einziehungsbeschlusses untergegangen sind! Die in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkauf/Verlust der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Hieraus ergeben sich im Falle von Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander erhebliche praktische Auswirkungen, welche nur durch fachkundige anwaltliche Beratung bewältigt werden können.

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