BFH: Vollstreckung gegen einzelne Erben möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt auch bei einem noch UNGETEILTEN(!) Nachlaß die jeweilige Erbschaftsteuer gegenüber einem Erben in dessen persönliches Vermögen vollstrecken kann. Anders als gegenüber zivilrechtlichen Gläubigern kann sich der Erbe nicht auf die Vorschrift des § 2059 Absatz 1 BGB berufen, welche bei einem noch ungeteilten Nachlaß die Haftung der Erben auf den vorhandenen Nachlaß beschränkt. Zwar sieht § 20 Absatz 3 ErbStG eine ähnliche Regelung vor (Haftung des Nachlasses bis zur Teilung), diese ist jedoch dahin zu verstehen, dass sie nur eine weitere Haftungsmöglichkeit vorsieht - neben der weiter bestehenden persönlichen Haftung des Erben für seine Erbschaftsteuerschuld. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass § 20 Absatz 3 ErbStG auch nicht so zu verstehen ist, dass das Finanzamt ZUERST in den Nachlaß vollstrecken muss und erst dann gegen den Erben vorgehen darf; vielmehr ist das FA frei, welchen Weg es wählt.

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